Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROAD Marketing und Vertrieb GmbH

1. ALLGEMEINES
Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlichen geschäftlichen und rechtlichen Handels durch die proad marketing & vertrieb gmbh (in Folge kurz Auftragnehmerin genannt). Sie schließt ihre Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen ab. Von diesen Geschäftsbedingungen Abweichendes erlangt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Geltung. Überhaupt sind Nebenabreden und Änderungen von Verträgen nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden; dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, welche mit diesen Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und sind rechtsunwirksam. Sämtliche Vertragspartner der Auftragnehmerin (im Folgenden kurz Auftraggeber bezeichnet), mit denen die Auftragsgeberin in Kontakt tritt, sind Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB).
2. VERTRAG
Ein Vertrag erlangt für die Auftragnehmerin dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung (Auftrag) schriftlich bestätigt. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Für die Auftraggeberin können nur die firmenbuchrechtlich eingetragenen und vertretungsbefugten Organe verbindliche rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben. Willenserklärungen des Auftragnehmers können verbindlich von ihm, dessen vertretungsbefugten Organe, Handelsbevollmächtigte sowie sonstige Erfüllungsgehilfen (Angestellte oder Mitarbeiter) abgegeben werden und verpflichten den Auftragnehmer unmittelbar.

3. DATEN
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrags vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der Auftraggeber verpflichtet sich, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig voll erfüllt ist, der Auftragnehmerin seine Wohn- bzw. Geschäftsadresse bzw. Sitz bekannt zu geben. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurde.

4. IMMATERIALGÜTERRECHTE
Der Auftraggeber erklärt, hinsichtlich jener Immaterialgüterrechte, deren Schutz durch die Geschäftsbeziehung zur Auftragnehmerin betroffen sein kann, Rechts- oder zumindest Nutzungsrechtinhaber zu sein und diese weder rechtswidrig erlangt zu haben, noch unerlaubt zu gebrauchen. Sollte die Auftragnehmerin diesbezüglich von Dritten in Anspruch genommen werden, erklärt sich der Auftraggeber bereit, die Auftragnehmerin vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Alle Produkte und Waren der Auftragnehmerin sind von den ihr zustehenden Immaterialgüterrechten umfasst und geschützt. Jedwede Veränderung, Weitergabe oder Vervielfachung stellt einen Eingriff in die entsprechenden Immaterialgüterrechte der Auftragnehmerin dar und ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sämtliche Produktionsmuster sowie Abbildungen und Beschreibungen hierzu zum Zwecke der Eigenwerbung und als Referenz in Medien zu verwenden bzw. zu veröffentlichen.
5. PREISE
Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung (Festpreis) als Nettopreise ab Lieferwerk, ohne Verpackung und ohne Nachlass anzusehen. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, Zöllen, der Änderung offizieller Wechselkurse oder sonstige Steuern. Die Preise sind daher aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbindenden Faktoren kalkuliert. Eine Erhöhung derselben bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslieferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusses des Vertrages eintreten sollte.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Ansprüche der Auftragnehmerin sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, bei Auslieferung, spätestens binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Alle Zahlungen sind in Euro-Währung, bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zahlungen an die Auftragnehmerin können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der angeführten Konten der Auftragnehmerin oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des Kaufpreises andere Zahlungskonditionen vereinbart wurden. Im Verzugsfall ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1333 Abs 2 ABGB geltend zu machen. Darüber hinaus ist die Auftragnehmerin berechtigt, die entstandenen Mahnspesen und Spesen einer Intervention durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt zu berechnen und dem Kapital zuzuschlagen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückhaltung von Zahlungen aus welchen Gründen auch immer von Seiten des Auftraggebers sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig.
Die Vertragspartner vereinbaren, dass allfällige Zahlungen zuerst auf Betreibungskosten, dann auf Zinsen und dann auf Kapital gebucht werden.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Gegenstände und Waren bleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Preises, der Ware, sonstiger Leistungen oder Aufwände, Akzepte und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge im Eigentum der Auftragnehmerin. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin unzulässig.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges ihre Ware eigenmächtig zurückzuholen und eine freie Verwertung diesbezüglich durchzuführen ohne, dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche erwachsen.
8. LIEFERUNG
Die Lieferung erfolgt „ex works“. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wird, unverbindlich. Im Falle eines Überschreitens eines fixierten Liefertermins hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin schriftlich unter Nachfristsetzung von mindestens 6 Wochen aufzufordern, der Lieferung nachzukommen. Die Nachfrist von 6 Wochen beginnt mit dem Einlangen der Nachfristsetzung bei der Auftragnehmerin. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnt der Lieferverzug. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Ist die gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen, hat der Aufraggeber das Recht, unter schriftlichen Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung haftet die Auftragnehmerin nicht. In diesem Fall verzichtet der Auftraggeber auf das Recht vom Kauf zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Ein allfällig vereinbarter Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und geht zu Lasten des Auftraggebers.
9. GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ
Die Ware ist vom Auftraggeber sofort bei Übernahme genauestens zu prüfen und feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche schriftlich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Warenerhalt (angemessene Frist) und unter detaillierter Bekanntgabe der Mängel zu rügen. Im Falle verspäteter Mängelrüge entfallen sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. In Abänderung der Bestimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe der Ware gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe trägt in jedem Fall der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat grundsätzlich nur das Recht auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlendem. Sollte der Auftragnehmer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist laut Punkt 8. Verbesserung oder Nachtrag leisten, besteht die Möglichkeit der Preisminderung.
Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen ihrer Leistungserbringung ausschließlich für vorsätzliches oder „krass“ grob fahrlässiges Verhalten. Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit oder „schlicht“ grobe Fahrlässigkeit entstehen, besteht keine Haftung seitens der Auftragnehmerin. Die Haftung der Auftragnehmerin für entgangenen Gewinn, Prozesskosten und für Schäden, die die maximale seitens der Haftpflichtversicherung der Auftragnehmerin im Schadensfall zu leistenden Deckungssumme übersteigt, wird ausgeschlossen. Beratungsleistungen seitens der Auftragnehmerin sind als Hilfestellungen für den Auftraggeber anzusehen. Soweit für diese nicht ausdrücklich ein gesondertes Entgelt vereinbart wird, ist eine Haftung (insbesondere nach den §§ 1299 und 1300 ABGB) seitens der Auftragnehmerin ausgeschlossen.
Die Möglichkeit der Anfechtung des Vertragsverhältnisses wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10. WERBEEINDRUCKE / VORLAGEN
Ist über Wunsch des Auftraggebers in oder auf die seitens der Auftragnehmerin zu liefernden Produkte ein Werbeein- oder aufdruck vorzunehmen, so sind sämtliche damit verbundenen Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Aus technischen Gründen ist die Auftragnehmerin berechtigt, bei Lieferung derartiger Gegenstände eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% vorzunehmen. Sollten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen aus vorsätzlich oder „krass“ grob fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin in Verlust geraten oder beschädigt werden, haftet diese diesbezüglich mit einem Höchstbetrag von EUR 100,00. Abzüge von Werbeein- und aufdrucken stellt die Auftragnehmerin nur über ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers her. Sie gelten als genehmigt, wenn die Auftragnehmerin nicht binnen zwei Wochen eine entsprechende Benachrichtigung erhält. Allenfalls erforderlich werdende Korrekturen werden zu Selbstkosten weiterverrechnet.
11. STORNO
Wird der Auftrag vom Auftraggeber widerrufen oder tritt er aus einem Grunde, der nicht schon nach diesem Vertrag zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist die Auftragnehmerin – unbenommen ihres Anspruches auf Erfüllung – berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinns, mindestens jedoch in der Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen. Ein diesbezügliches Wahlrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.
12. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aber auch des Vertragsverhältnisses, rechtswidrig oder sonst nicht wirksam sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle unwirksamer Bestimmungen treten automatisch Bestimmungen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah als möglich kommen, dabei ist insbesondere auf den Sinn und Zweck der Vereinbarung abzustellen.
13. RECHTSGELTUNG
Für dieses Vertragsverhältnis geltend primär die abgeschlossenen Einzelvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Auftragnehmerin schließt ihre Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Subsidiär gilt das Österreichische UGB und das Österreichische ABGB. Soweit durch gesetzliche Änderungen, behördliche oder unternehmerische Vorgaben für die Auftragnehmerin eine Änderung dieser AGB aus technischer, wirtschaftlicher, ökonomischer oder rechtlicher Sicht notwendig wird, ist es der Auftragnehmerin gestattet, die AGB im unbedingt notwendigen Ausmaß zu ändern. Der Auftraggeber erteilt diesbezüglich bereits jetzt seine Zustimmung. Die Änderung wird mit Bekanntgabe der neuen AGB der Auftragnehmerin rechtswirksam. Die Anwendung Österreichischen Rechts wird ausdrücklich vereinbart, dies mit Ausnahme der Verweisungsnormen (zB. IPRG, Zwischenstaatliche Abkommen, EVÜ und Ähnliches.). Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14. RECHTSNACHFOLGE
Sämtliche Vertragsbestimmungen sind seitens der Vertragspartner an Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu überbinden.
15. ERFÜLLUNGSORT / GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt das sachlich zuständige Gericht in 8010 Graz vereinbart.